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Talk to your Congress Men -II-
18.11.2020 tags [ einsicht | freiheit | presse | wahnsinn | ignoranz ]
ES KOTZT MICH AN!! (weitere Reaktion btr. Congress Man)
danke für Ihre E-Mail. Es ist legitim, die Maßnahmen der Bundesregierung zu kritisieren und die Zahlen und Statistiken zur Corona-Pandemie zu hinterfragen. Meinungsvielfalt gehört zu den Grundlagen einer Demokratie. Ich freue mich grundsätzlich über Zuschriften von Bürgerinnen und Bürgern, die die jetzigen Maßnahmen nicht einfach unkommentiert als gegeben hinnehmen und setze mich mit den Argumenten auseinander. Darum möchte ich Ihnen im Folgenden gern die Hintergründe und Ziele des Gesetzesvorhabens erläutern. Die derzeitige Lage ist in jeglicher Hinsicht außergewöhnlich. Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist eine weitreichende Reduzierung von Kontakten erforderlich, da sich das Virus oftmals symptomfrei und daher zunächst unerkannt weiterverbreitet. Ob sich bei einem Menschen ein schwerer Verlauf entwickelt, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen sind darum auf ein solidarisches Handeln der gesamten Gesellschaft angewiesen. Aber auch jüngere Menschen haben teilweise mit massiven Spätfolgen einer COVID-19-Erkrankung zu kämpfen, die es zu verhindern gilt. Den Staat trifft diesbezüglich eine Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz zum Schutz von Gesundheit und Leben. Zur Erfüllung dieser grundgesetzlichen Pflicht ergreifen die Landesregierungen derzeit umfangreiche Schutzmaßnahmen, die eine unkontrollierte Weiterverbreitung des Corona-Virus verhindern sollen und dabei auch in Grundrechte eingreifen. Diese sind notwendig geworden, um die zweite Infektionswelle einzugrenzen. Denn eine weiter steigende Zunahme der schweren Verläufe würde mehr Krankenhausaufenthalte mit Intensivbehandlung bedeuten. Dann käme unser Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit und das wollen wir verhindern. Notwendig ist es aber natürlich, bei den Maßnahmen regelmäßig zu prüfen, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen sind. Dabei dürfen nicht allein die gesundheitspolitischen Ziele eine Rolle spielen. Es muss immer eine Abwägung stattfinden zwischen den gesundheitlichen und den sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Deshalb haben wir die gesetzliche Grundlage erarbeitet - und beschlossen - , die für das Corona-Krisenmanagement konkretere Vorgaben macht und den Regierungen für ihre Rechtsverordnungen Grenzen zieht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Handlungsmöglichkeiten der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz also nicht ausgeweitet, sondern präziser gefasst und damit insgesamt nachvollziehbarer gemacht. Es ist unsere Aufgabe als Abgeordnete, die Belange der Bürgerinnen und Bürger abzuwägen und im Parlament zu vertreten. Als Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben wir die Pflicht, die Regierung zu kontrollieren und den Spielraum, innerhalb dessen sich die Regierung bewegen darf, präzise zu definieren. Genau diese Aufgabe erfüllen wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz. Deshalb hat sich der Entwurf, den die Regierung ursrpünglich vorgelegt hat, durch die parlamentarischen Beratungen auch gravierend verändert und aus meiner Sicht deutlich verbessert. Ziele der Änderungen am Infektionsschutzgesetz sind, für die Bürgerinnen und Bürger einen effektiveren Schutz ihrer Grundrechte zu erreichen und gleichzeitig für das Parlament eine stärkere parlamentarische Kontrolle der Regierung zu ermöglichen. Insgesamt bringt das Gesetz mehr Rechtssicherheit im Corona-Krisenmanagement. Hierzu wird in dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz in einem neuen § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen welche Grundrechte wie lange und zu welchem Zweck im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeschränkt werden dürfen. Bislang sah das Infektionsschutzgesetz lediglich eine sehr weite Generalklausel vor, die den Landesregierungen einen weiten Spielraum gegeben hat. Durch den Beschluss des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes macht der Bundestag den Landesregierungen jetzt konkretere Vorgaben. Zukünftig muss die Bundesregierung den Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage unterrichten, was ein wichtiges Instrument der parlamentarischen Kontrolle ist. Ein informiertes Parlament kann kritischere Fragen stellen, konkretere Position beziehen und wenn nötig die Bundesregierung zu einem bestimmten Handeln auffordern oder sogar Entscheidungen der Bundesregierung per Gesetz zurückholen. Darüber hinaus werden Anpassungen im Infektionsschutzgesetz vorgenommen, um die Länder, die Gesundheitsämter, die Krankenhäuser oder die Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bei der Bekämpfung der Pandemie weiter zu unterstützen. Statt einer unbestimmten Generalklausel sieht der neue § 28a IfSG nun also eine Auflistung von 17 konkreten Maßnahmen vor, die einzeln oder zusammen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. Diese Maßnahmen wurden auf Grundlage der Erfahrungen der Länder in der Virusbekämpfung ausgewählt (z.B. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, Untersagungen und Beschränkungen von Sportveranstaltungen oder Schließungen oder Beschränkungen des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen). Das Gesetz legt außerdem fest, welche Maßnahmen mit welcher Eingriffsschwere bei welchem Infektionsgeschehen von den Bundesländern getroffen werden können. Hierdurch schaffen wir einen klareren Rechtsrahmen: Die Landesregierungen erhalten konkretere rechtliche Rahmenbedingungen, innerhalb derer sie sich bewegen dürfen, und das Corona-Krisenmanagement wird für die Bürgerinnen und Bürger transparenter gestaltet. Besonders grundrechtssensible Bereiche wie die Religions- oder Versammlungsfreiheit können nur eingeschränkt werden, wenn eine wirksame Eindämmung des Corona-Virus auf andere Art nicht gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von Ausgangssperren (nach denen das Verlassen der Wohnung nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig wäre) oder Besuchsverbote in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Auch diese Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn kein milderes Mittel erfolgsversprechend ist. Die Schutzmaßnahmen dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss immer gewährleistet bleiben. Außerdem wird klargestellt, dass die Länder bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit zu berücksichtigen haben und dass Schutzmaßnahmen nur angeordnet werden können, solange und soweit es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Damit wird der Verordnungsgeber zu einer strikten Wahrung der Verhältnismäßigkeit gezwungen. Detailliert regeln wir auch die Kontaktdatenerhebung: Hier gibt der Bundestag den Landesregierungen vor, dass Daten nur zum Zwecke der Nachverfolgung erhoben werden dürfen und diese spätestens vier Wochen nach Erhebung zu löschen sind. Eine Verbesserung des Grundrechtsschutzes wird auch durch neue Verfahrensvorschriften erreicht. So müssen die Rechtsverordnungen der Länder, mit denen Corona-Schutzmaßnahmen angeordnet werden, in Zukunft begründet werden. Dies hat nicht nur den ganz großen Vorteil, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Erwägungsgründe besser nachvollziehen können. Es führt auch dazu, dass die jeweilige Landesregierung bei Erlass der Verordnung die Erforderlichkeit der Maßnahmen nochmals eingehend prüfen muss. Die Maßnahmen sind in Zukunft auch grundsätzlich auf zunächst vier Wochen zu befristen und können nur mit einer erneuten Entscheidung der jeweiligen Landesregierungen verlängert werden. Befristungen lösen einen neuen Handlungs- und politischen Rechtfertigungsbedarf bei Gesetz- und Verordnungsgebern aus und frischen damit die Legitimation der getroffenen Maßnahmen auf. Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG zu ergreifen, ist nur gegeben, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage nationaler Tragweite feststellt. In dem Moment, in dem der Deutsche Bundestag diese Lage wieder aufhebt, sind dann automatisch alle damit verbundenen Einschränkungen aufgehoben. Durch eine Änderung im 3. Bevölkerungsschutzgesetz wird für die epidemische Lage nationaler Tragweite nun zudem eine Definition eingefügt, sodass der Bundestag eine weitere Feststellung des Fortbestehens der Lage nur vornehmen kann, wenn entweder die WHO weiterhin eine Pandemie ausgerufen hat oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in Deutschland stattfindet. Das Vorliegen dieser Bedingungen ist rechtlich überprüfbar. Verwahren will ich mich gegen den in einigen E-Mails gezogenen Vergleich mit 1933. Gerade als Sozialdemokratin, denn die SPD ist die Partei, die in ihrer langen Geschichte immer für Demokratie eingetreten ist und noch nie einer Diktatur auch nur den Steigbügel gehalten hat. Es war die SPD, die als einzige Partei (die Kommunisten waren bereits verhaftet) unter großem Verfolgungsdruck und der Gefahr für das Leben der Abgeordneten damals bei Hitlers Ermächtigungsgesetz mit NEIN gestimmt hat. Ein Vergleich der heutigen Situation mit einer Diktatur verhöhnt die Opfer des Nationalsozialismus und alle Menschen, die schon auf deutschem Boden eine Diktatur erleiden mussten und auch diejenigen, die in vielen Ländern der Erde unter wirklich schlimmen Bedingungen von Diktaturen leben. Inhaltlich steht fest: Das Parlament macht den Landesregierungen mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz strengere Vorgaben, als dies bislang der Fall war. Es handelt sich also eher um ein Begrenzungsgesetz. Auch hat das Parlament in den Verhandlungen eine Streichung des viel zu weiten § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG bewirkt, der bislang dem Bundesgesundheitsminister weitreichende Befugnisse eingeräumt hatte. Die Befugnisse der Regierung werden also deutlich reduziert. Bei den Schutzmaßnahmen geht es darum, mitzuhelfen, dass die Zahl der intensivmedizinisch zu behandelnden Menschen nicht sprunghaft stark ansteigt und dann zu viele Menschen gleichzeitig entsprechende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern in Anspruch nehmen müssen. Es geht darum, eine Situation, wie sie beispielsweise in Italien zu Beginn der Pandemie oder in den USA zu beobachten war, aktuell in Frankreich, Tschechien, Belgien, der Schweiz und Österreich, in Deutschland möglichst zu vermeiden. Sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene wird sehr sorgfältig abgewogen, welche Maßnahmen zeitlich befristet notwendig sind. Es ist in unser aller Interesse, dass wir die Corona-Pandemie in den Griff bekommen und dass unser Gesundheitssektor vor einer Überlastung bewahrt wird. Von Anbeginn der Corona-Pandemie an versuchen wir - meine Parlamentskolleginnen und -kollegen und ich - mittels vieler Informationen und Diskussion und im Austausch mit der Regierung, den Ministerien, Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Unternehmen die Krise so gut es geht zu meistern. Es geht vor allem darum zwischen gesundheitlichen Auswirkungen, der Konsequenzen für Arbeitsplätze und Wirtschaftsleben und den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger abzuwägen. Meine Entscheidungen sind das Ergebnis langer intensiver Abwägungen und ich stehe dazu, um Schaden von der Bevölkerung abzuwenden. Von Ihnen und anderen erreichen mich neben der Frage nach dem Infektionsschutz-Gesetz viele verschiedene weitere Fragen: Sind PCR-Tests zuverlässig? Was kann man mit Schnelltests verbessern? Warum sind die Sterbezahlen aktuell so gering? Und nein - Corona ist nicht wie die Grippe. Selbstverständlich kann man auch über einzelne Maßnahmen streiten. Sind Restaurants wirklich so gefährlich und Gottesdienstbesuche harmlos? Ist 1,50 m Abstand tatsächlich die richtige Hygiene-Distanz? Müssten nicht alle Menschen FFP2 statt der selbstgenähten Masken tragen? Sind Kinder in den KITAs und Schulen zum sehr oder zu wenig geschützt? Über dieses alles wird miteinander diskutiert und die Fakten werden abgewogen. Aktuell geht es aber vordringlich um zwei Punkte - den Anfang und das Ende der Pandemie-Auswirkung. Am Anfang stehen die Kontakte, die die Infektionsketten von Mensch zu Mensch möglich machen. Und am anderen Ende der Verlaufsskala steht die Lage der Intensivstationen, wegen derer wir immer wieder versuchen, die Pandemie so auszubremsen, dass unsere Krankenhäuser jeder und jedem eine notfalls erforderliche Behandlung ermöglicht. Unser Land ist bislang im Vergleich mit anderen Ländern medizinisch, wirtschaftlich und sozial noch relativ gut durch die Pandemie gekommen, weil die allermeisten Bürgerinnen und Bürger vernünftig und verantwortungsvoll gehandelt haben. Wir haben es gemeinsam in der Hand, dass es so bleibt. Ich hoffe, dass ich mit meinen Ausführungen helfen konnte, Ziel und Inhalt der Reform etwas besser einzuordnen und einige Bedenken und Sorgen ausräumen konnte. Uns allen wünsche ich gutes Durchhalten in dieser besonderen Ausnahmesituation. Herzliche Grüße
ES KLINGT wie eine Datenschutzverordnung - oder?